Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein, entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 73 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 16.09.2025 – 11 U 40/25
- OLG Frankfurt am Main, 22.03.2018 – 12 U 5/16
- LG Siegen, 27.09.2017 – 1 O 213/16
- OLG Hamm, 20.08.2014 – 20 U 267/13Zitiert von 1
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